Miteigentum - Alle Informationen im Überblick

Hat eine Immobilie mehrere Eigentümer, wird gemäß §§ 1008 ff. BGB von Miteigentum gesprochen. Jede beteiligte Person dieser Eigentümergemeinschaft wird demnach Miteigentümer genannt. Dabei wird grundsätzlich zwischen zwei Varianten unterschieden, die sich gegenseitig ausschließen: Bruchteilseigentum und Gesamthandseigentum – eine weitere Form ist der Immobilien-Teilverkauf.

Wir klären auf über die Unterschiede der verschiedenen Formen sowie über die Rechte und Pflichten, die für Miteigentümer gelten. Zudem geben wir Ihnen alle Antworten auf die wichtigsten Fragen in Bezug auf das Thema Miteigentum.

Das Wichtigste in Kürze

  • Von Miteigentum wird dann gesprochen, wenn eine Sache oder ein Recht mehrere Personen als Eigentümer hat.
  • Miteigentum wird unterschieden zwischen dem Bruchteilseigentum und dem Gesamthandseigentum.
  • Beim Immobilien-Teilverkauf entsteht ein stiller Miteigentümer, die Nutzungsrechte bleiben beim Verkäufer.

Was versteht man unter Miteigentum?

Der Begriff Miteigentum beschreibt anteiliges Eigentum mehrerer Personen an einer Sache oder einem Recht – gibt es also mehrere Eigentümer an einer Immobilie, wird jeder einzelne von ihnen als Miteigentümer bezeichnet.

Miteigentum kann entstehen durch:

  • Immobilienerwerb
  • Umwandlung von Eigentum

Wird eine Immobilie gemeinschaftlich erworben, entsteht Miteigentum, hierbei werden die Miteigentumsquoten vorab exakt festgelegt. Weiterhin kann alleiniges Eigentum einer Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt in Miteigentum umgewandelt werden, durch beispielsweise den Verkauf einiger Immobilienanteile oder durch eine Erbteilung.

Bekannt ist das Miteigentum, insbesondere aus der Wohnungseigentümergemeinschaft, kurz WEG. Dabei handelt es sich um eine spezielle Form der Bruchteilsgemeinschaft, die alle Wohnungseigentümer eines Mehrparteienhauses vereint. Gemeinschaftlich genutztes Eigentum, zum Beispiel Kellerräume oder das Treppenhaus, gehört dabei anteilig allen Personen mit Eigentumswohnungen. Gegenüber dem Bruchteilseigentum steht das Gesamthandseigentum. Zu letzterem zählt etwa die Erbengemeinschaft.

Zwischen beiden Formen gibt es einige Unterschiede bezüglich der Befugnisse und Rechte des Miteigentümers. Besonders bei einem Eigenheim oder einer Eigentumswohnung ist es daher sinnvoll, alle Aspekte und Varianten zu kennen, bevor eine Kaufentscheidung getroffen wird. Im Folgenden stellen wir Ihnen die verschiedenen Formen von Miteigentum vor.

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Miteigentum bei einem Bruchteilseigentum

Das sogenannte Bruchteilseigentum ist eine Form des Miteigentums, dabei gehört mehreren Miteigentümern ein Bruchteil an einer Sache oder einem Recht. Jeder der Miteigentümer verfügt bei dieser Form frei über die eigenen Anteile – die Anteile müssen dabei nicht unbedingt identisch sein, daher werden sie als Bruchteil einer Immobilie angegeben.

Häufige Beispiele für Bruchteilsgemeinschaften sind:

  • Miteigentum in einer Wohneigentümergemeinschaft
  • gemeinsamer Immobilienkauf von beispielsweise Eheleuten

Miteigentum bei einem Gesamthandseigentum

Beim sogenannten Gesamthandseigentum gibt es gemeinsame Eigentümer an beispielsweise einer Immobilie. Miteigentümer an einem Gesamthandseigentum verfügen anders als beim Bruchteilseigentum nicht frei über Ihren Anteil – alle Entscheidungen, die die Immobilie betreffen, werden mit allen Miteigentümern gemeinsam getroffen. Ausgaben für beispielsweise eine Sanierung müssen gemeinsam getragen werden und mögliche Mieteinnahmen verteilen sich auf alle Miteigentümer gleichermaßen. Besteht eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld für die Immobilie, sind alle Miteigentümer gleichermaßen zur Tilgung verpflichtet.

Häufige Beispiele für Gesamthandseigentum sind:

  • Erbengemeinschaft
  • Personengesellschaften
  • eheliche Gütergemeinschaften

Miteigentum beim Immobilien-Teilverkauf

Beim Immobilien-Teilverkauf wird ein Teil Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung verkauft. Durch ein Nießbrauchrecht, das ins Grundbuch eingetragen wird, können Sie die Immobilie jedoch weiterhin wie gewohnt vollumfänglich nutzen. Der Miteigentümer ist in diesem Fall ein sogenannter stiller Miteigentümer, der zwar einen Eigentumsanteil an einer Immobilie hält, jedoch ohne aktives Nutzungsrecht.

Der Vorteil eines Teilverkaufs liegt darin, dass der bisherige Eigentümer sein Zuhause weiter bewohnt oder bei Bedarf vermietet und somit die Entscheidungshoheit behält. Die Einnahmen aus Vermietungen stehen allein dem Teilverkäufer und nicht dem Teilkäufer zu.

Die Rechte und Pflichten eines Miteigentümers

Miteigentümer einer Immobilie haben immer auch Rechte und Pflichten gegenüber den anderen Miteigentümern. Miteigentümer dürfen Ihren Miteigentumsanteil verschenken, verpfänden, verkaufen und vererben – ausgenommen ist hierbei der Teilverkauf mit Nießbrauchrecht. Besteht ein Miteigentum an einer Wohnung, kann die Nutzung bestimmter Bereiche unter Umständen begrenzt sein.

Die Pflicht eines Miteigentümers ist die Gebundenheit an die Immobilie, daher müssen gemeinschaftliche Kosten für beispielsweise Umbauten gemeinsam getragen werden, wenn die Mehrheit der Miteigentümer dafür stimmt.

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Miteigentum - FAQ

  • Was ist Miteigentum?
    Miteigentum beschreibt eine bestimmte Form des Eigentums, wobei mehrere Personen Eigentum an einer Sache oder einem Recht haben. Das Miteigentum wird zusätzlich in verschiedene Formen unterschieden, dazu zählen das Bruchteilseigentum und Gesamthandseigentum.
  • Was ist ein stiller Miteigentümer?
    Ein stiller Miteigentümer besitzt anteilig Eigentum an einer Immobilie, nutzt diese jedoch nicht. Diese Form des Miteigentums kommt beim Immobilien-Teilverkauf zum Einsatz. Der vorherige Alleineigentümer kann die Immobilie daher weiterhin, wie gewohnt, nutzen.
  • Was ist der Unterschied zwischen einem Bruchteilseigentum und Gesamthandseigentum?
    Das Bruchteilseigentum und das Gesamthandseigentum sind Formen des Miteigentums. Beim Bruchteilseigentum kann der Miteigentümer über sein anteiliges Eigentum frei verfügen, solange andere Miteigentümer nicht beeinträchtigt werden. Beim Gesamthandseigentum hingegen gilt dies nicht, da die Gemeinschaft gemeinsam über die betroffene Immobilie entscheidet.
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